Steuerrecht

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer...
Der Vorschriftendschungel scheint undurchdringlich!
Die Steuerfalle schnappt nach unserer Erfahrung zu, wenn bei der Vertragsgestaltung nicht akribisch genug gearbeitet wurde, wenn nicht alle Eventualitäten bedacht wurden.
Betriebsprüfungen finden häufig erst mehrere Jahre später statt.
Bei größeren Beanstandungen sind die angehäuften Nachforderungen für mehrere Jahre - natürlich mit Zinsen! - beträchtlich.
Für das Unternehmen kann das existentielle Konsequenzen haben.
 

Gegen Frust und Ohnmacht

Unsere besondere Aufmerksamkeit gilt der sorgfältigen Gestaltung von Verträgen im wirtschaftlichen und beruflichen Bereich mit Blick auf etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
 

Schläfer und Koch schauen bei der Vertragsgestaltung genau hin.

Sozialversicherungsrechtliche Prüfungen werden oft fündig bei:

 

  • Abrechnung von Gesellschaftern und mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Falscher Zuordnung von Einmalzahlungen
  • Überschreiten der EUR 110 Grenze bei Betriebsveranstaltungen
  • Unkorrekten Reisekostenabrechnungen
  • Fehlern bei der betrieblichen Altersversorgung
  • Abrechnung von geringfügig Beschäftigten
  • Regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Gleitzone
  • Abrechnung von Studenten, Praktikanten, Schülern und weiterbeschäftigten Altersrentnern
 
Das Finanzamt achtet bei Prüfungen zuvorderst und sehr konstant auf:
 
  • Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die nicht auf Anhieb als steuer- und beitragspflichtig erkannt werden, da sie nicht laufendes Gehalt sind.
    Als Beispiel sei die Eintrittskarte ins Fußballstadion genannt.
  • Verträge zwischen Kapitalgesellschaften, wie GmbHs, und ihren Gesellschaftern.
    Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung.
    Noch kritischer ist es, wenn der Gesellschafter gleichzeitig das Sagen in der Gesellschaft hat, also die Position des Gesellschafter-Geschäftsführers einnimmt.
  • Verträge eines Unternehmers mit nahen Angehörigen, wie Mietverträge, Arbeitsverträge etc.
    Solche Verträge müssen neben vorheriger exakter schriftlicher Vereinbarung und wortgetreuer Durchführung auch einem Fremdvergleich standhalten.
Fremdvergleich bedeutet, dass die Vertragsbedingungen genau so auch mit einem fremden Dritten hätten abgeschlossen werden können.
Beispiele? Von den Angehörigen des Unternehmers mit der schmalen Rente darf nicht zu wenig Miete verlangt werden. Und dem Sprössling darf kein zu hohes Gehalt gezahlt werden, nur weil er noch Freibeträge übrig hat.
 
Hier gilt es einerseits die bestehenden Freiräume optimal zu nutzen und es andererseits nicht zu übertreiben.
Wir stehen Ihnen zur Seite, die goldene Mitte zu finden.
Ihren Steuerberater wollen wir nicht ersetzen. Wo dieser aber juristische Unterstützung benötigt, können wir Lösungswege aufzeigen.
 
Grundsätzlich gilt für uns:
Keine 08/15 Muster, sondern exakt auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittene Verträge, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestand haben.
 
Zum Dauerbrenner Umsatzsteuer lesen Sie bitte > hier weiter.